1. Anwendung des § 18 Abs. 2 UmwStG a. F., Tz. 18.02 des BMF-Schreibens v. 25.3.1998, BStBl I S. 268 (Umwandlungssteuererlass)
§ 18 UmwStG behandelt die gewstl. Behandlung des Vermögensübergangs einer KapGes auf eine PersGes oder auf eine natürliche Person sowie den Formwechsel einer KapGes in eine PersGes.
Nach § 18 Abs. 1 UmwStG gelten zur Ermittlung des Gewerbeertrages i. S. des § 7 GewStG des übernehmenden Rechtsträgers grundsätzlich die §§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 UmwStG, mithin die Ermittlungsvorschriften (§§ 4 bis 6 UmwStG) für den Übernahmegewinn/-verlust und den Übernahmefolgegewinn/-verlust.
1.1 Ertragsteuerliche Grundsätze