OFD Koblenz - Verfügung vom 13.03.2001
EZ 1220

OFD Koblenz - Verfügung vom 13.03.2001 (EZ 1220) - DRsp Nr. 2008/80579

OFD Koblenz, Verfügung vom 13.03.2001 - Aktenzeichen EZ 1220

DRsp Nr. 2008/80579

§ 9 EigZulG Änderung des EigZulG; hier: Zusatzförderung für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser (§ 9 Abs. 3 und 4 EigZulG)

Die bisher auf Ende 2000 befristeten ökologischen Zusatzförderungen nach dem EigZulG sind durch das Gesetz zur Änderung des EigZulG und anderer Gesetze vom 19. 12. 2000 (BGBl. 2000 I S. 1810, BStBl 2001 I S. 23) nochmals um weitere zwei Jahre verlängert worden.

Für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen können jährliche Zusatzförderungen von bis zu 500 DM, für Niedrigenergiehäuser jährliche Zusatzförderungen von 400 DM in Anspruch genommen werden, wenn der Einbau der Maßnahme (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG), die Anschaffung der Wohnung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EigZulG) oder die Fertigstellung des Neubaus (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EigZulG) vor dem 01. 01. 2003 erfolgt sind.

Die Beschränkung der Neubauförderung auf Wohnungen, für deren Errichtung noch die derzeitige Wärmeschutzverordnung vom 16. 08. 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, verhindert, dass auch Bauherrn und Neubauerwerber die Zusatzförderung erhalten, die bereits die Standards der geplanten neuen Energiesparverordnung, welche die Wärmeschutzverordnung ablösen soll, erfüllen müssen.