Zur Frage, ob es sich um einen beherrschenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer oder um einen abhängigen AN handelt, gibt die ESt-Kartei zu § 3 EStG K. 6.4 Entscheidungshilfen.
Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass in der Vergangenheit keine Sozialversicherungspflicht bestand, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht folgende steuerliche Konsequenzen:
1. Erstattet der Sozialversicherungsträger die ArbG-Anteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung an den ArbG, die dieser in der rechtsirrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht geleistet hat, ohne dass sie vom ArbG an den AN weitergegeben werden,bei Weitergabe an den Arbeitnehmer siehe 5. so ergeben sich daraus keine lohnsteuerlichen Folgen (BFH-Urt. v. 27.3.1992,BStBl 1992 II S. 663).
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