OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.03.2001
S 2350

OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.03.2001 (S 2350) - DRsp Nr. 2008/85572

OFD Magdeburg, Verfügung vom 13.03.2001 - Aktenzeichen S 2350

DRsp Nr. 2008/85572

§ 9 EStG Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland (z. B. Bosnien-Herzegowina) im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinigten Nationen (UN) „Internationale Police Task Force” eingesetzten Polizeibeamten

Im Jahr 1996 ist durch das Bundeskabinett beschlossen worden, auch deutsche Polizeibeamte zur Aufstellung eines internationalen Polizeikontingents in Bosnien-Herzegowina zu entsenden.

Dienstverhältnis zu einem inländischen öffentlichen ArbG

Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium West ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.

Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinigten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird.

Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihrem inländischen öffentlichen ArbG bleibt daher bestehen.

Bezüge

Die eingesetzten Polizisten erhalten grundsätzlich folgende Zahlungen:

1. Das stpfl. inländische Grundgehalt.

2. Einen nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. H. von mindestens 100 DM (nach Minderung um einen Anteil des von den UN gezahlten Tagesgeldes von 30 DM - siehe unter 3.).