Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen i. S. des § 10b und § 34g EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (Grundsatz). Die geänderte Fassung der §§ 48 bis 50 EStDV ab dem 1.1.2000 ist in der Vfg. der OFD Magdeburg v. 24.1.2000 - S 2223 - 70 - St 233 (DA-AVB/DA-ANB Teil 3 VZ 2000) bekannt gemacht worden.
Mit BMF-Schr. v. 18.11.1999 wurden entsprechende Muster veröffentlicht, die die Voraussetzungen des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfüllen (OFD Magdeburg v. 4.1.2000 - S 2223 - 70 - St 233 [ESt-Kart. Teil I zu § 10b EStG Karte 1.21]). Dieses BMF-Schr. enthält auch zwei Muster (Mitgliedsbeitrag/Geldzuwendung und Sachzuwendung), die ausschließlich für Zuwendungen an politische Parteien i. S. des Parteiengesetzes (PartG) erstellt wurden. Grundsätzlich sind deshalb auch politische Parteien verpflichtet, die entsprechenden Muster zum Nachweis einer Zuwendung i. S. des § 10b und § 34g EStG zu verwenden.