OFD München - Verfügung vom 11.04.2001
S 2332

OFD München - Verfügung vom 11.04.2001 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/85618

OFD München, Verfügung vom 11.04.2001 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/85618

§ 19 EStG Lohnsteuerliche Behandlung von Zinsersparnissen und Aufwendungszuschüssen aus Wohnungsfürsorgemitteln

Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder gilt für die lstl. Behandlung von Zinsersparnissen und Aufwendungszuschüssen aus Wohnungsfürsorgemitteln Folgendes:

Werden Aufwendungszuschüsse oder Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 87a oder § 87b Zweites Wohnungsbaugesetz nur gegen Einräumung eines Besetzungsrechts und eines Verzichts auf einen Teil der Miete bei Fremdvermietung gewährt, so ist davon auszugehen, dass diese Gegenleistung die Vorteile aus der Förderung ausgleicht. Der Vorteil ist mit 0 DM anzusetzen; Aufwendungszuschüsse und Zinsvorteile sind deshalb nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Die vorstehenden Grundsätze sind für AN in der Privatwirtschaft entsprechend anzuwenden, wenn vergleichbare Fälle auftreten.

Anmerkung der OFD:

Unter den genannten Voraussetzungen braucht deshalb nicht mehr geprüft werden, ob und ggf. inwieweit Fördervorteile nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei bleiben können.

Soweit AN für bereits abgelaufene Kj Bestätigungen ihres ArbG über versteuerte und im Arbeitslohn enthaltene Fördervorteile vorlegen, können ESt-Bescheide unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.