Zum notwendigen Betriebsvermögen (BV) einer gewerblich tätigen PersGes gehören nicht nur die
Zum Sonder BV II zählt bei einem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG grundsätzlich auch sein Anteil an der Komplementär-GmbH, weil dieser Anteil es dem Kommanditisten ermöglicht, über seine Stellung in der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben. Hierdurch wird die Stellung des Kommanditisten, die ihm aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an der KG zukommt, verstärkt (BFH-Urt. v. 5.12.1979,BStBl II 1980,
Im Einzelfall sind jedoch folgende Unterscheidungen zu treffen:
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