Expertentipps

Autorin: von Einem

Gemäß §  37 Abs.  2 Satz 2 SGB XI wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege nach für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt; für den ersten und den letzten Tag der Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld berechnet.4)

Wird die Verhinderungspflege nicht für volle Tage, sondern nur bis zu acht Stunden am Tag in Anspruch genommen, so bleibt der Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe bestehen.5) Die Verhinderungspflege kann an einem Tag in der Woche für einige Stunden in Anspruch genommen werden, so dass die Pflegeperson beispielsweise einem Hobby nachgehen kann, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird.