BVerfG - Beschluß vom 06.12.2005
1 BvR 347/98
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, 2 ; SGB V § 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 115, 25
DVBl 2006, 267
JZ 2006, 463
NJW 2006, 891
NVwZ 2006, 679
NZS 2006, 84
Vorinstanzen:
BSG, vom 16.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RK 28/95

Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Bereitstellung von Behandlungsmethoden

BVerfG, Beschluß vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 347/98

DRsp Nr. 2005/20971

Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Bereitstellung von Behandlungsmethoden

»Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, 2 ; SGB V § 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.