SchlHOLG - Urteil vom 18.03.2014
3 U 50/13
Normen:
§§ 666, 667, 812, 1922, 2039 BGB;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 50/12

Rechtliche Einordnung eines mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht erteilten schriftlichen Auftrags zur Auflösung von Bankkonten

SchlHOLG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 U 50/13

DRsp Nr. 2014/8253

Rechtliche Einordnung eines mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht erteilten schriftlichen Auftrags zur Auflösung von Bankkonten

1. Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein2. Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthaben Goldbarren zu kaufen und diese dem Vollmachtgeber auszuhändigen, spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.3. Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind. Orientierungssätze: Abgrenzung Auftrag/Gefälligkeitsverhältnis bei Vorsorge-/Kontovollmacht

Tenor

Die Berufung gegen das am 21. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.