BAG - Urteil vom 10.02.2009
3 AZR 610/07
Normen:
BetrAVG § 16; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit dem 1. Januar 1985) geltenden Fassung § 20; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 286; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 314; ZPO § 320;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 70
DB 2010, 176
NZA-RR 2010, 42
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1152/06
ArbG Essen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3229/06

Rügepflicht und Rügefrist des Leistungsempfängers bezüglich der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers bei der Betriebsrentenanpassung; Anwendbarkeit auf Leistungen durch den Bochumer Verband; Grundsätze der Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 610/07

DRsp Nr. 2009/25450

Rügepflicht und Rügefrist des Leistungsempfängers bezüglich der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers bei der Betriebsrentenanpassung; Anwendbarkeit auf Leistungen durch den Bochumer Verband; Grundsätze der Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Dies beruht nicht auf dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB), sondern auf der dem Betriebsrentengesetz zu entnehmenden Befriedungsfunktion. Das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung bei Versäumung der Rügefrist verstößt nicht gegen grundgesetzlich geschützte Rechte des Versorgungsempfängers. 2. Die für die gesetzliche Anpassungspflicht (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) geltenden Grundsätze sind auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen.