Sen.Fin Bremen - Erlass vom 04.12.2001
S 2221 - 5608 - 115

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 04.12.2001 (S 2221 - 5608 - 115) - DRsp Nr. 2008/81637

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 04.12.2001 - Aktenzeichen S 2221 - 5608 - 115

DRsp Nr. 2008/81637

§ 10 EStG Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

Es sind Fälle aufgetreten, in denen Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen in nicht unbeträchtlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden. In diesen Honoraren sind auch - teilweise gesondert in Rechnung gestellt - Gebühren enthalten, z.B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit derartige Aufwendungen zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des objektiven Steuerstraftatbestandes beträfen.