BGH - Urteil vom 19.10.2005
IV ZR 235/03
Normen:
BSHG § 90 ; BGB § 2306 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 243
FamRZ 2006, 194
NJW-RR 2006, 223
NotBZ 2006, 175
ZEV 2006, 76
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 233/02
LG Kassel, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 468/02

Überleitung von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen IV ZR 235/03

DRsp Nr. 2005/20246

Überleitung von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe

1. Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.2. Eine Verwirkungsklausel, wonach in einem Ehegattentestament bestimmt wird, dass ein eingesetzter Schlusserbe, der den Pflichtteil nach dem vorversterbenden Ehegatten verlangt, diesen auch nur nach dem des Letztversterbenden erhalten soll, ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen ist (BGH - IV ZR 223/03 - 08.12.2004).

Normenkette:

BSHG § 90 ; BGB § 2306 ;

Tatbestand:

Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer am 12. März 1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Beklagten und der Behinderten starb am 23. Mai 2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15. Januar 2002 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

Die Eltern hatten am 25. August 1995 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter: