BSG - Urteil vom 15.03.2018
B 3 KR 4/17 R
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Fundstellen:
NZS 2018, 585
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 71/16
SG Schleswig, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 10/14

Übernahme von Kosten für die Entsorgung von InkontinenzmaterialVersorgung mit HilfsmittelnKeine Erweiterung des Leistungskatalogs

BSG, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 4/17 R

DRsp Nr. 2018/6578

Übernahme von Kosten für die Entsorgung von Inkontinenzmaterial Versorgung mit Hilfsmitteln Keine Erweiterung des Leistungskatalogs

Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen.

1. Schon nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 S 1 SGB V umfasst der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung nur die "Versorgung" mit Hilfsmitteln, während im Gesetzestext von einer "Entsorgung" von (benutzten bzw. nicht mehr funktionsfähigen) Hilfsmitteln nicht die Rede ist.2. Nach der in § 33 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Gesetzessystematik kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass der Anspruch Versicherter der GKV auf Versorgung mit Hilfsmitteln auch die Entsorgung nicht mehr gebrauchsfähiger Hilfsmittel umfasst.3. Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des neuen § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V mit Wirkung zum 11.04.2017 (Gesetz vom 04.04.2017, BGBl I 778) durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) dahin gefasst wurde, dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel "auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung ..." umfasst, folgt nichts anderes.