Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Hennig

Es bestehen keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Eine Ablehnungsentscheidung durch die Versorgungsverwaltung ist zunächst im Vorverfahren im Wege des Widerspruchs zu überprüfen. Gegen einen Widerspruchsbescheid kann danach Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §  54 SGG. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob behindertenrechtliche Feststellungen der Versorgungsverwaltung im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht geklärt werden können (dazu Einführung 7/2 A.10).

Hinweis

Ist von Seiten der Versorgungsverwaltung lediglich ein GdB von weniger als 100 anerkannt worden, sollte im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens stets die Höhe des GdB zur Überprüfung gestellt werden. Hierauf ist bei der Antragstellung zu achten.

Letzte redaktionelle Änderung: 25.03.2022