Expertentipps

Autor: Hennig

Die in der Lösung dargestellte wertende Betrachtungsweise bei der Feststellung der Hilflosigkeit ist indes nicht immer anzuwenden. Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelmäßig Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann nach Teil A Nr. 4 Buchst. e) und f) VMG ohne eine nähere Prüfung angenommen werden, dass Hilflosigkeit und damit die Voraussetzungen für das Merkzeichen H erfüllt sind.

Dies gilt nach Teil A Nr. 4 Buchst. e) VMG stets

bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung sowie

bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.

Es gilt nach Teil A Nr. 4 Buchst. f) VMG i.d.R. auch

bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen, sowie