Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Der Ehegatte ist zur Übernahme der Vertretung nicht verpflichtet. Ist er selbst krank oder bereits im fortgeschrittenen Alter, oder ist ein Kind besser geeignet, kann er die Vertretung ablehnen. Er kann dies aber auch ohne Angabe von Gründen, da er sich beispielsweise überfordert fühlt, tun. Er sollte dies dem behandelnden Arzt mitteilen, sodass dieser beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers anregen kann. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte im Laufe der Vertretungszeit nicht mehr in der Lage ist, den Ehegatten zu vertreten.