Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Liegt eine ausdrückliche Erklärung über die Organ- bzw. Gewebespende vor, so ist der Arzt hieran gebunden. Dies gilt insbesondere bei einem Widerspruch (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 TPG). Liegt keine entsprechende Erklärung vor, so hat der Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen und unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, von den nächsten Angehörigen oder bei Bevollmächtigung einer bestimmten Person zur diesbezüglichen Erklärung von dieser die Entscheidung darüber einzuholen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 TPG).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022