Autor: Grziwotz |
Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist eine Entnahme von Organen und Geweben bei einem Toten nur zulässig, wenn dieser selbst oder ein naher Angehöriger in die Organ- oder Gewebespende eingewilligt hat. Zusätzlich darf der Eingriff nur durch einen Arzt nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Die Organ- und Gewebeentnahme setzt weiter voraus, dass der Gehirntod entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist (§
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|