Kurzüberblick

Autor: Grziwotz

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist eine Entnahme von Organen und Geweben bei einem Toten nur zulässig, wenn dieser selbst oder ein naher Angehöriger in die Organ- oder Gewebespende eingewilligt hat. Zusätzlich darf der Eingriff nur durch einen Arzt nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Die Organ- und Gewebeentnahme setzt weiter voraus, dass der Gehirntod entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist (§ 3 TPG).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022