BSG - Urteil vom 10.04.2008
B 3 KR 8/07 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 § 126 Abs.1 S. 1 § 127 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 381
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 20/06
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 359/04

Vergütung einer Hilfsmittelversorgung, Notwendigkeit eines Vertrags über die Gebrauchsüberlassung zwischen Leistungserbringer und Versicherten

BSG, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 8/07 R

DRsp Nr. 2008/20735

Vergütung einer Hilfsmittelversorgung, Notwendigkeit eines Vertrags über die Gebrauchsüberlassung zwischen Leistungserbringer und Versicherten

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 § 126 Abs.1 S. 1 § 127 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Vergütung einer Hilfsmittelversorgung.

Die Klägerin ist eine gemäß § 126 SGB V zugelassene Hilfsmittellieferantin mit Sitz in Bayern.

Sie belieferte die bei der Beklagten - Sitz in Baden-Württemberg - versicherte Beigeladene am 11.8.2004 mit einer motorgetriebenen Schulterbewegungsschiene (CPM-Schiene), nachdem sich die Beigeladene am Tag zuvor einer ambulanten Schulterarthroskopie unterzogen hatte.

Erstmals am 19.8.2004 wandte sich die Klägerin mit einem Kostenvoranschlag vom 17.8.2004 an die Beklagte und begehrte die Zahlung von 415,28 Euro für die Überlassung der CPMSchiene über einen Zeitraum von drei Wochen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil CPMSchienen nicht mehr als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähig seien; die Produkte seien aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen worden.