BSG - Urteil vom 16.05.2012
B 3 KR 12/11 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c;
Fundstellen:
DB 2012, 16
NZS 2012, 937
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 189/10
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 495/08

Vergütung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung; Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V

BSG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 12/11 R

DRsp Nr. 2012/14148

Vergütung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung; Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V

1. Eine Aufwandspauschale für die Überprüfung einer Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung kann auch bei der Prüfung einer zulässig gestellten Zwischenrechnung anfallen, wenn mit dessen Beauftragung die Minderung des Abrechnungsbetrags bezweckt war und das Krankenhaus die Krankenkasse über die Aufnahme ihres Versicherten rechtzeitig und vollständig unterrichtet hat. 2. Von der Minderung des Abrechnungsbetrags als Zweck der Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Krankenkasse im Zeitpunkt der Auftragserteilung jedenfalls eine erste Krankenhausabrechnung vorlag und die Prüfung zur Herabsetzung der geforderten Vergütung führen konnte.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c;

Gründe:

I