BGH - Urteil vom 18.09.2003
XII ZR 13/01
Normen:
BGB §§ 1833 1908i Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 20
FuR 2004, 171
NJW 2004, 220
Rpfleger 2004, 97
ZNotP 2004, 63
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Verletzung der Pflichten des Betreuers durch Abschluß eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrages

BGH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen XII ZR 13/01

DRsp Nr. 2003/14288

Verletzung der Pflichten des Betreuers durch Abschluß eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrages

»Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluß eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.«

Normenkette:

BGB §§ 1833 1908i Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Erbin ihrer Mutter von dem Beklagten als deren früherem Betreuer Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten.

Die Mutter der Klägerin, A. H., war Inhaberin des Baugeschäfts "H. H.-/Tiefbau"; tatsächlich wurde das Baugeschäft von deren Sohn G. H. geführt. Am 22. September 1995 wurde der Beklagte, von Beruf Rechtsanwalt, zum Betreuer der A. H. mit dem Aufgabenkreis "Führung des Handelsgeschäfts Fa. H.- und Tiefbau ... sowie die Vertretung in allen damit zusammenhängenden gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten einschließlich Postvollmacht" bestellt.

Auf eine vom Beklagten als Betreuer im November 1995 erhobene Klage wurde G. H. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, eine Aufstellung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Baugeschäfts zu erstellen und herauszugeben. Am 29. November 1995 wurde eine H. Bau GmbH gegründet (Eintragung am 7. Mai 1996) und G. H. zu deren Geschäftsführer bestellt. Am 4. Dezember 1995 schloß der Beklagte als Betreuer der A.