LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2018
L 18 SB 84/18
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; RdFunkBeitrStVtr § 4 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 584/17

Voraussetzungen des Merkzeichens RFUmfassender Ausschluss einer Teilnahmemöglichkeit an öffentlichen VeranstaltungenFehlende Möglichkeit der körperlichen Teilnahme

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 18 SB 84/18

DRsp Nr. 2018/18672

Voraussetzungen des Merkzeichens RF Umfassender Ausschluss einer Teilnahmemöglichkeit an öffentlichen Veranstaltungen Fehlende Möglichkeit der körperlichen Teilnahme

1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr ist eng auszulegen und setzt - neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist.2. Diesen Voraussetzungen wird nicht genügt, wenn der Behinderte nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein. 3. Entscheidend ist die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl oder mit Hilfe einer Begleitperson.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; RdFunkBeitrStVtr § 4 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen des Merkzeichens RF (Ermäßigung der Rundfunkgebühren).