BFH - Urteil vom 29.02.2012
II R 19/10
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1; AO § 44 Abs. 1 S. 1; AO § 44 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1550/09

Zulässigkeit einer Festsetzung der Schenkungssteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen II R 19/10

DRsp Nr. 2012/9910

Zulässigkeit einer Festsetzung der Schenkungssteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten

Hat der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet, kann sie auch dann nicht mehr gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn die Steuer dem Bedachten aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids (teilweise) erstattet und später diesem gegenüber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1; AO § 44 Abs. 1 S. 1; AO § 44 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schenkte der Bedachten, einer Freundin, im November 2004 einen Betrag in Höhe von 2 Mio. €. Die Bedachte entrichtete die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) dafür gegen sie durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 22. April 2005 festgesetzte Schenkungsteuer von 697.655 €.