FG Hessen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2629/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von abziehbarer Spende und verdeckter Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I B 167/13
DRsp Nr. 2014/7258
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von abziehbarer Spende und verdeckter Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Die mit der Abgrenzung zwischen Spende und verdeckter Gewinnausschüttung zusammenhängenden Fragen sind höchstrichterlich geklärt.
Normenkette:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügenden Form dargelegt.
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