I. Redaktionelle Leitsätze

Autor: Hennig
1.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens ist nach wie vor eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

2.

Wie die Neufassung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG in §  229 Abs.  3 SGB IX klarstellt, kommt es nicht darauf an, aus welcher Diagnose oder Funktionseinschränkung die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung resultiert.

3.

Für die Prüfung einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung ist in räumlicher Hinsicht dabei ausschließlich die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.04.2024