III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Die Beschwerde hatte Erfolg, da die Vorsorgevollmacht entgegen der Auffassung des Grundbuchamts die Ehefrau auch über den Tod ihres Ehemannes hinaus bevollmächtigte.

Das Grundbuchamt hat zwar die Wirksamkeit einer Vollmacht, auch wenn sie der Urkundsnotar für ausreichend erachtet, selbständig zu prüfen. Ist danach der Inhalt der Vollmacht nicht eindeutig, muss sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen ausgelegt werden. Führt auch dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt.

Hinsichtlich der Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ist gem. §  168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis maßgebend. Bei einer Geschäftsbesorgung ist nach der Auslegungsregel des §  672 BGB grundsätzlich vom Fortbestand der Vollmacht auszugehen, wenn nicht die konkrete Vertragsauslegung ergibt, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse und nicht nur auf das Vermögen des Auftraggebers ausgerichtet ist. Aus diesem Grund erlöschen Vorsorgevollmachten i.d.R. mit dem Tod des Vollmachtgebers.