2/6.2 Anzeigepflicht des Beschäftigten

Autor: Weyand

Die Arbeitsbefreiung für eine Kurzzeitpflege ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Der Beschäftigte hat aber nach §  2 Abs.  2 PflegeZG dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Damit hat der Beschäftigte, sobald er in der Lage ist, die Pflegesituation und deren Dauer im Hinblick auf die Einschränkung bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung einzuschätzen, den Arbeitgeber zu informieren.

Eine Form ist für die Mitteilung nicht vorgeschrieben, sie kann damit schriftlich, in Textform (E-Mail, Fax, Messenger) oder mündlich vorgenommen werden. Auch kann sie durch dritte Personen, die der Arbeitnehmer als Überbringer der Nachricht in Anspruch nimmt, vollzogen werden. Sie muss dem Arbeitgeber aber jeweils unverzüglich zugehen.