Autorin: Senger-Sparenberg |
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI), |
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und |
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).1) |
Sowohl die Rente wegen voller als auch wegen teilweiser Erwerbsminderung setzen voraus,
dass der Anspruchsteller die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt, |
in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und |
der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). |
Als negative Anspruchsvoraussetzung formuliert das Gesetz in § 34 Abs. 2 -3e SGB VI das Einhalten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen.
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