Autor: Grziwotz |
Ein einwilligungsfähiger Volljähriger kann für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (sog. Patientenverfügung, § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der Praxis betreffen diese Fälle vor allem die Unterlassung medizinisch möglicher, aber von den Patienten nicht gewollter lebensverlängernder Maßnahmen in einer lebensbedrohenden Situation.
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