Sachverhalt

Autorin: von Einem

Bei dem 1954 geborenen Fritz Müller liegt eine Parkinsonerkrankung vor. Diese führt nach den Feststellungen des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens dazu, dass es bei dem Kläger etwa alle 2 bis 2,5 Stunden zum Erstarren der Bewegungen kommt. Zudem besteht durchschnittlich einmal täglich eine besondere Fallneigung. Tageweise treten nur mäßige Schwierigkeiten beim Gehen auf. Tageweise liegen aber dann wiederum auch schwere Gehstörungen vor, so dass Fritz Müller in diesen Zeiten auf Hilfe und Begleitung angewiesen ist.

Die Versorgungsverwaltung hat auf den entsprechenden Antrag von Fritz Müller einen GdB von 80 sowie die Voraussetzungen für das Merkmal G festgestellt. Der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens aG wurde abgewiesen.

Fritz Müller begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Voraussetzungen des Merkmals aG.2)

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