Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt |
Es ist der Sachverhalt mitzuteilen, der die Einwendungen, die einer Herausgabe des Geschenks entgegenstehen, trägt. Die Darlegungslast- und Beweislast liegt beim Kind.
Akzeptiert das Sozialamt den Einwand nicht, gilt es abzuwarten, ob Zahlungsantrag vor dem Familiengericht (sic!) gegen Ihren Mandanten erhoben wird.
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