Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt |
Bevor der den Unterhalt begehrende Elternteil das unterhaltspflichtige Kind auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen kann, wird es i.d.R. erforderlich sein, zunächst Auskunft über die Vermögensverhältnisse einzufordern. Wenn - wie im Fall von Wendelin Hintze - der Eintritt der Bedürftigkeit unmittelbar bevorsteht, wird bis zum Abschluss des Verfahrens Bedürftigkeit in aller Regel eintreten.
Damit sind zwei Forderungen geltend zu machen - der dann aufgelaufene Unterhaltsrückstand sowie der für die Zukunft geforderte Unterhalt; beide sind getrennt voneinander geltend zu machen.
HinweisEine solche Situation, in der der bestellte Betreuer das eigene Kind in Anspruch nehmen will, kann vermieden werden, wenn der Mandant rechtzeitig für entsprechend Betreuungs- und Vorsorgevollmachten sorgt (siehe hierzu Teil 5). |
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