Autor: Klatt |
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz2) hat § 94 SGB XII dahingehend ergänzt, dass ausschließlich aus dem jährlichen Bruttoeinkommen, das den Betrag von 100.000 € übersteigt, eine Unterhaltspflicht begründet wird. Für alle unterhaltspflichtigen Kinder, die oberhalb dieser Einkommensgrenze liegen, verbleibt es bei der Möglichkeit, in den Elternregress genommen zu werden. Rechtsgrundlage ist § 94 SGB XII.
2) | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019, BGBl I, 2135; im Wesentlichen in Kraft ab 01.01.2020. |
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