Kurzüberblick

Autorin: Melle

Im Rahmen einer heimrechtlichen Interessenvertretung ist auf die (teilweise eingeschränkten) Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers (§ 546 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Heimvertrag) ein besonderes Augenmerk zu richten. Der Fall thematisiert die (eingeschränkte) Kündigungsmöglichkeit eines Altenwohnheimbetreibers gegenüber einem Heimbewohner aufgrund mehrfachen Fehlverhaltens und damit einhergehender Gefährdung anderer Heimbewohner. Ausgangspunkt ist § 12 WBVG, der die Kündigung durch den Unternehmer, den Heimbetreiber, regelt. Das WBVG ist nur auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher anzuwenden, in denen sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Wohn- und Betreuungsleistungen verpflichtet.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.10.2019