BGH - Urteil vom 22.01.1987
III ZR 26/85
Normen:
BGB § 85 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 85 Familienstiftung 1
BGHR GVG § 13 Stiftung 1
BGHZ 99, 344
DRsp I(110)138c-f
JuS 1988, 310
MDR 1987, 740
NJW 1987, 2364
WM 1987, 812
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung

BGH, Urteil vom 22.01.1987 - Aktenzeichen III ZR 26/85

DRsp Nr. 1992/3323

Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung

»Ob den Destinatären einer Stiftung das Recht zusteht, im Wege der Klage auf die Gestaltung der Satzung Einfluß zu nehmen mit dem Ziel, eine sie benachteiligende Änderung des Stiftungszwecks rückgängig zu machen, beurteilt sich, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt, nach dem im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gekommenen Willen des Stifters.«

Normenkette:

BGB § 85 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen als Destinatäre der Beklagten, einer im Jahre 1602 errichteten rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts, die Rückgängigmachung von Änderungen des Stiftungszwecks in den Jahren 1950 und 1972/73.

Die durch Testament des Lübecker Ratsherrn P vom 16. Februar 1602 errichtete Beklagte hatte ursprünglich den Zweck, junge Angehörige aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters durch Studien- und Aussteuerbeihilfen zu unterstützen. Die Kläger zählen sich zu diesen Nachkommen. Das Testament lautet auszugsweise (und hochdeutsch) wie folgt: