Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2011 für die Betroffene, die einen schweren Schlaganfall erlitten hat, die Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 2) zur ehrenamtlichen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen "Vermögensangelegenheiten sowie die Vertretung bei Behörden und Leistungsträgern" und den Beteiligten zu 3) zum ehrenamtlichen Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung" bestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 22.09.2011, mit der gerügt wird, der Beteiligte zu 3) sei als Inhaber und Geschäftsführer der W. GmbH & Co. KG, die als ambulante Pflegedienstleisterin für die Versorgung der Betroffen sowie auch der übrigen unter deren Anschrift in C. lebenden Personen zuständig sei, nach § 1897 Abs. 3 BGB als Beteuer ungeeignet.
Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 1 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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