Die Vorschrift des § 1 KapErhStG ist unter den Voraussetzungen des § 7 KapErhStG auch auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden. Voraussetzung ist danach u. a., daß die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§
Mit Urteil vom 20.10.1976BStBl. 1977 II S. 177. hat der BFH entschieden, daß eine Kapitalerhöhung einer ausländischen Gesellschaft, bei der die benötigten Mittel nicht aus Einlagen, sondern aus Rücklagen stammen, und die den ausländischen Rechtsnormen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht, bei inländischen Anteilseignern nicht zu Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG führt.
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