Nach §
Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Maßgebender Anknüpfungszeitpunkt für die Frage der Erhebung des Solidaritätszuschlags ist der Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer bzw. der Abzugssteuer nach § 50 a EStG (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 50 a Abs. 5 Satz 1 EStG). Somit ist ein Solidaritätszuschlag nur dann zu erheben, wenn die Kapitalertragsteuer bzw. die Abzugssteuer nach § 50 a EStG in dem Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 entstandenist.
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