Autor: Schäfer |
Der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts ist in §
Wenn es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt (unabhängig davon, ob mit oder ohne Dauerwirkung) handelt, so ist gem. §
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1), |
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). |
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