VG Stuttgart - Beschluss vom 04.04.2024
7 K 913/24
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1;

Kita-Platz; Betreuungsplatz; Kindertageseinrichtung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Erfüllung; Wartezeit

VG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 7 K 913/24

DRsp Nr. 2024/5905

Kita-Platz; Betreuungsplatz; Kindertageseinrichtung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Erfüllung; Wartezeit

1. Grundsätzlich wirkt das Zur-Verfügung-Stellen eines zumutbaren Betreuungsplatzes für einen Antragsteller durch die Antragsgegnerin anspruchserfüllend. Der Erfüllungseinwand kann von der Antragsgegnerin aber nur entgegengehalten werden, wenn der angebotene Platz immer noch zur Verfügung steht. 2. Grundsätzlich besteht für den Antrag eines Antragstellers auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach der Nichtannahme eines angebotenen zumutbaren Betreuungsplatzes kein Anordnungsgrund mehr. Denn eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den er von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch hat. 3. Liegt doch ein Anordnungsgrund vor, weil die Eltern nach der vorherigen Ablehnung eines angebotenen Betreuungsplatzes nunmehr einen konkreten Bedarf dargelegt haben, ist es jedoch verhältnismäßig, sie darauf zu verweisen, eine gewisse Wartezeit in Kauf zu nehmen.

Tenor