VG Stuttgart - Beschluss vom 04.04.2024
7 K 913/24
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1;

Anspruchserfüllende Wirkung des Zur-Verfügung-Stellens eines zumutbaren Betreuungsplatzes für einen Antragsteller durch die Antragsgegnerin; Ablehnung eines angebotenen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Betreuungsplatzes; Vorläufiger Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege

VG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 7 K 913/24

DRsp Nr. 2024/5905

Anspruchserfüllende Wirkung des Zur-Verfügung-Stellens eines zumutbaren Betreuungsplatzes für einen Antragsteller durch die Antragsgegnerin; Ablehnung eines angebotenen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Betreuungsplatzes; Vorläufiger Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege

1. Grundsätzlich wirkt das Zur-Verfügung-Stellen eines zumutbaren Betreuungsplatzes für einen Antragsteller durch die Antragsgegnerin anspruchserfüllend. Der Erfüllungseinwand kann von der Antragsgegnerin aber nur entgegengehalten werden, wenn der angebotene Platz immer noch zur Verfügung steht. 2. Grundsätzlich besteht für den Antrag eines Antragstellers auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach der Nichtannahme eines angebotenen zumutbaren Betreuungsplatzes kein Anordnungsgrund mehr. Denn eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den er von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch hat.