Autor: Schäfer |
Für die Versäumung gesetzlicher (also nicht von der Behörde festgesetzter) Fristen bestimmt §
Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechtsfolgen der Fristversäumung aufgehoben, d.h., eine verspätet vorgenommene Verfahrenshandlung wird als rechtzeitig vorgenommen angesehen. §
Diese Voraussetzungen müssen für eine positive Entscheidung über eine Wiedereinsetzung erfüllt sein:
Versäumen einer gesetzlichen Frist (Absatz 1) |
unverschuldete Verhinderung an der Fristversäumnis (Absatz 1) |
Einhaltung einer Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses und Glaubhaftmachung der Tatsachen (Absatz 2) |
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