Autor: Schäfer |
Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
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Die Vorschrift gilt nur für antragsabhängige und fristgebundene Leistungen. Der Antrag ist dabei grundsätzlich als auf alle Leistungen gerichtet anzusehen, die nach Lage des Falls in Betracht kommen.5)
Die Regelung mildert Leistungsnachteile auch in den Fällen, in denen ein Sozialleistungsberechtigter deshalb auf die zunächst in Betracht kommende Antragstellung verzichtete, weil ihm die um Beratung angegangene Behörde eine unrichtige Auskunft gegeben hatte. Eine wiederholte, wirksam nachgeholte Antragstellung schafft hierbei einen gewissen Ausgleich, zumal sich ein Amtshaftungsprozess oder sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (analog §
In §
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