Autor: Schäfer |
Kann die Behörde weder durch eigene Kenntnis noch im Weg der Amtshilfe (§§
Die Beweiserhebung bezweckt, den betreffenden Vorgang zur Entscheidungsreife zu bringen, d.h. so aufzuklären, dass auf der Basis gesicherter Tatsachen eine zutreffende rechtliche Bewertung möglich wird. Dazu dienen die Beweismittel wie etwa amtliche Auskünfte, die Anhörung, der Zeugen- und Sachverständigenbeweis, der Urkundenbeweis oder der Augenschein.2) Von mehreren geeigneten Beweismitteln kann sich die Behörde für dasjenige entscheiden, das für die Beteiligten, aber auch für sie selbst mit den geringsten Belastungen und mit dem geringsten finanziellen Aufwand verbunden ist.
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