§ 242 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 242 StPO Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.