§ 255 a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.(2)
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