§ 269 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 269 StPO Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.