§ 412 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

StPO ( Strafprozeßordnung )

1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.