§ 56 a StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 56 a StGB Bewährungszeit

§ 56 a Bewährungszeit

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. 2Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.